Satzung


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der St. Gereon-Schützenbruderschaft Gereonsweiler e.V.

 

Satzung

 

der St. Gereon-Schützenbruderschaft Gereonsweiler e.V.

 

§ 1       Name

 

Der Verein nennt sich "St. Gereon-Schützenbruderschaft Gereonsweiler e.V." nachstehen Bruderschaft genannt. Die Rechtsform ist die eines rechtsfähigen Vereins.

Die Bruderschaft ist im Vereinsregister des Amtsgericht Jülich unter der Nummer 270 eingetragen

 

§ 2       Sitz

 

Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Linnich Gereonsweiler

 

§ 3       Art

 

Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Personen, die das Ideal der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften vertritt. Sie ist dem "Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e.V." angeschlossen und erkennt hierdurch deren Statuten an.

 

§ 4       Zweck

 

(1)        Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

(2)        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

            a) religiöse, eucharistische Lebensweise,

            b) Vertiefung des Bruderschaftsgedankens zum Ausgleich sozialer Spannungen,

            c) Betätigung christlicher Nächstenliebe,

d) Bestrebung zur Gesundung des öffentlichen und privaten Leben im Geiste christlicher Sitte und Anstand,

e) Bestrebung zu verantwortungsbewusster Staatsgesinnung,

f) Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

g) die Erhaltung des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießsport,   

            h) die Heranbildung der Schützenjugend im Geiste dieser Grundsätze.

 

§ 5       Gewinne

 

(1)        Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel der Bruderschaft.

(2)        Sie haben bei ihrem Austritt oder bei Auflösung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft.

(3)        Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6       Mitgliedschaft

 

(1)        Mitglied kann jeder Person werden, die sich zu den Statuten der Bruderschaft bekannt hat und unbescholten ist. Aus der Kirche ausgetretene Personen können nicht aufgenommen werden.

(2)        Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

(3)        Mitglieder sind:

            a) erwachsene Mitglieder

            b) jugendliche Mitglieder

            c) Kinder

(4)        Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber schon 14 Jahre alt sind. Kinder sind solche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 7       Ende der Mitgliedschaft

 

(1)        Die Mitgliedschaft erlischt:

            a) durch Tod des Mitglieds,

            b) bei schriftlicher oder mündlicher Abmeldung beim Vorstand

            c) bei gröblicher Verletzung der Satzung

            d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

            e) bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge

            f) bei Austritt aus der Kirche.

(2)        Über den Ausschluß entscheidet die Versammlung in

    geheimer Abstimmung.

 

§ 8       Beiträge

 

(1)        Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

(2)        Als Beiträge sind Jahresbeiträge zu entrichten. Eine unterjährige Zahlungsweise kann im Ausnahmefall gewährt werden.

(3)        Die Beiträge können auf Vorschlag jährlich durch die Generalversammlung geändert werden.

 

§ 9       Organe

 

            Organe der Bruderschaft sind:

            a) der Vorstand

            b) die Schützenjugend

            c) die Mitgliederversammlung

            d) die Generalversammlung

            e) die außerordentliche Hauptversammlung.

 

§ 10      Vorstand

 

(1)        Der Vorstand besteht aus:

            a) dem Brudermeister,

            b) dem stellvertretenden Brudermeister,

            c) dem 1. Kassierer,

            d) dem 2. Kassierer,

            e) dem 1.Schriftführer

            f) dem 2. Schriftführer

            g) dem Jungschützenmeister

            h) dem Schießmeister

i)  den Vertretern weiterer Gruppen innerhalb der Bruderschaft nach vorheriger Zustimmung durch die Generalversammlung.

Der Schießmeister und der Vertreter weiterer Gruppen innerhalb der Bruderschaft werden der Generalversammlung zwecks Bestätigung vorgeschlagen.

Die Souveränität der Generalversammlung bleibt unberührt.

(2)        Der Pfarrer als geistlicher Präses und der König des laufenden Jahres gehören dem Vorstand ebenfalls an.

(3)        Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister und

der 1. Kassierer.

(4)        Die Bruderschaft wird gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerichtlich und außergerichtlich durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten.

 

§ 11      Aufgaben des Vorstandes

 

(1)        Der Vorstand führt die laufenden Geschäft der Bruderschaft. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(2)        Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Brudermeister und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(3)        Der Vorstand ist berechtigt, eines seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeglicher Art zu ermächtigen.

(4)        Zu den Vorstandsversammlungen können jederzeit weitere Mitglieder der Bruderschaft hinzugezogen werden, oder sonstige Personen beratend teilnehmen, wenn dies für erforderlich erachtet wird.


§ 11. 1  Schützenjugend

 

            Die Schützenjugend verwaltet und organisiert sich selbständig. Alles weitere regelt die Jugendsatzung.

 

§ 12      Versammlungen der Bruderschaft

 

(1)        Versammlungen der Bruderschaft sind:

            a) die Generalversammlung,

b) die Mitgliederversammlung

c) die außerordentliche Hauptversammlung

(2)        Die Generalversammlung findet im ersten Viertel eines jeden Jahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:

            a) Entgegennahme des Jahresberichts über das vergangene Jahr durch den Schriftführer,

            b) Kassenbericht des Kassierers über das vergangene Geschäftsjahr,

            c) Bericht der Kassenprüfer

            d) Entlastung des Vorstandes,

            e) Wahl der Vorstandsmitglieder, -die Wahlfolge der einzelnen Mitglieder für den Vorstand ist durch eine besondere Beschlußfassung festzulegen

            f) gegebenenfalls Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

            g) Wahl zweier Kassenprüfer, - die Kassenprüfer können nicht von Mitgliedern des Vorstandes gestellt werden-

            h) Verschiedenes.

(3)        Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen

(4)        Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Brudermeister einzuberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Interesse der Bruderschaft erforderlich macht oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder seine Einberufung verlangt. Die außerordentliche Hauptversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. In dem Fall, zu dem 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder die außerordentliche Hauptversammlung verlangt haben, ist diese nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Erscheinen zu der außerordentlichen Hauptversammlung zu der 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder aufgefordert haben, nicht mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die außerordentliche Hauptversammlung zu schließen. Binnen einer Frist von einem Monat ist eine neue außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die neu einberufene außerordentliche Hauptversammlung ist dann in jedem Fall beschlußfähig.

(5)        Die General- und Mitgliederversammlungen sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(6)        Anträge von Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung der General- und Mitgliederversammlungen sind spätestens 3 Tage vor der stattfindenden Versammlung beim Vorstand schriftlich begründet einzureichen.

(7)        Bei der Beschlußfassung in der Versammlung entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt oder das Gesetz nicht andere Erfordernisse bestimmt, die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(8)        Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds und unter Zustimmung des Versammlungsleiters kann geheim abgestimmt werden. Vorstandswahlen sind immer geheim. Stellt sich nur ein Kandidat für den neu zu besetzenden Posten zur Verfügung, kann offen abgestimmt werden.

(9)        Über die Auslegung der Satzung entscheidet im Zweifelsfall die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit unter Ausschuß des Rechtsweges in offener Abstimmung.

(10)      Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 13      Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

 

 (1)       Beschlüsse der Vorstandes und der Versammlungen sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)        Über jede Versammlung des Vorstandes und der Mitglieder ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 14      Satzungsänderung

 

            Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 15      Beteiligung an kirchlichen Festen

 

            Die Bruderschaft nimmt nach alter Tradition an den kirchlichen Festen teil.

 

§ 16      Schützenfeste

 

(1)        Die Bruderschaft feiert nach alter Tradition ihr jährliches Schützenfest.

(2)        An den Schützenfesten hat sich jedes Mitglied aktiv zu beteiligen.

(3)        Die Bruderschaft legt Wert darauf, bei ihren Festen für Sitte und Anstand einzutreten und die Gesetz zu beachten.

 

§ 17      Repräsentanten der Bruderschaft

 

(1)        Repräsentanten der Bruderschaft sind, neben den Mitglieder des Vorstandes:

            a) der König oder Königin

            b) der Jungschützenprinz oder -prinzessin

            c) der Schülerprinz oder –prinzessin

(2)        Die Würde eines Schützenkönigs oder Königin steht jedem Mitglied zu, das ein Jahr der Bruderschaft angehört, und das 21. Lebensjahr vollendet hat

(3)        Die Würde eines Jungschützenprinzen oder –prinzessin steht jedem Mitglied zu, das ein Jahr in der Bruderschaft angehört und mindestens 16 Jahre und höchstens 30 Jahre alt ist.

(4)        Die Würde eines Schülerprinzen oder –prinzessin steht jedem Mitglied zu, das ein Jahr der Bruderschaft angehört und mindestens 12 Jahr und höchstens 15 Jahre alt ist.

(5)        Das Mitglied, welches schon einmal die Würde eines Schützenkönigs oder Königin erlangt hat, kann die Würde eines (r) Jungschützenprinzen oder –prinzessin nicht mehr erlangen.

(6)        Die Mitglieder sind verpflichtet, am Vogelschuß teilzunehmen.

 

§ 18      Soziale Vorsorge

 

(1)        Die Bruderschaft sorgt gegebenenfalls auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder.

(2)        Auf begründetem Antrag eines einzelnen Mitgliedes kann diesem Mitglied der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag ermäßigt oder gänzlich erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(3)        gestrichen

 

§ 19      Auflösung

 

(1)        Der Auflösungsbeschluß kann nur auf einer dazu einberufenen Versammlung, zu der mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, mit 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienenen erfolgen.

(2)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen derselben an die Kirchengemeinde der katholischen Pfarrkirche Gereonsweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 28. Jannuar 1983 von der Generalversammlung genehmigt. Am 23.Februar 1991, am 08.März 2013 und am 28.März.2014 und am 13.März 2015 von der Generalversammlung geändert.

 

 

 

 

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